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Baukostenzuschuss
Auszug aus den Allgemeinen Versorgungsbedingungen und Tarifen
Ziff. 5. Baukostenzuschuß
§ 9 AVBWasserV
(4) Der Baukostenzuschuß für jedes Grundstück wird nach der anrechenbaren Grundstücksfläche ermittelt und wie folgt festgesetzt:
Netto Brutto
für die anrechenbare Grundstücksfläche
bis zu einer Größe von 1.000 m²
(Mindestfläche gem. Abs. 6 Buchstabe a) 1,25 € /m² 1,34 € /m²
für die anrechenbare Grundstücksfläche
von mehr als 1.001 m² - 1.600 m² 0,75 € /m² 0,80 € /m²
für die anrechenbare Grundstücksfläche
von mehr als 1.601 m² - 2.200 m² 0,45 € /m² 0,48 € /m²
für die anrechenbare Grundstücksfläche
von mehr als 2.200 m² 0,25 € /m² 0,27 € /m²
(5) Grundstück im Sinne des Abs. 4 ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Als wirtschaftliche Einheit ist jede Teilfläche anzusehen, für die bei natürlicher Betrachtungsweise eine selbständige Bebauungs- und Anschlußmöglichkeit besteht.
(6) Als anrechenbare Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 4 gilt
a) eine Mindestfläche von 1.000 m²
b) bei Grundstücken bis zu einer Größe von 1.800 m² die gesamte Fläche
c) bei Grundstücken, die größer sind als 1.800 m²
aa) wenn sie im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht
bb) wenn sie über die Grenze eines Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die sich die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht
cc) wenn sie außerhalb eines Bebauungsplanes aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen
- und an eine Straße mit Versorgungsleitung angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze zu dieser Straße und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele
- und nicht an eine Straße mit Versorgungsleitung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße mit Versorgungsleitung zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele
dd) wenn der Bebauungsplan hierfür sonstige Nutzung mit nur untergeordneter Bebauung festsetzt oder diese innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) so genutzt werden können (z.B. Schwimmbäder, Sportplätze, Campingplätze, Friedhöfe und dgl.), und bei bebauten Grundstücken im Außen-bereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Versorgungsleitung angeschlos-senen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl von 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen.
ee) Für landwirtschaftliche Gehöfte mit einer größeren Fläche als 1.800 m² wird die anrechenbare Grundstücksfläche für die landwirtschaftliche Nutzung und die Wohnnutzung innerhalb des Hauptgebäudes auf 1.800 m² festgelegt.
Finden auf dem Grundstück weitere bauliche oder gewerbliche Nutzungen statt, die nicht als separate wirtschaftliche Einheiten im Sinne des Abs. 5 zu bewerten sind, ist die der zusätzlichen Nutzung entsprechende Fläche darüber hinaus als anrechenbare Grundstücksfläche zu berücksichtigen. In diesem Fall ist mindestens eine zusätzliche Grundstücksfläche anzurechnen, die sich aus der Berechnung gem. Buchstabe dd) ergibt.
ff) In den Fällen des Satzes 1 Buchstaben bb) und cc) ist bei darüber hinausgreifender baulicher oder gewerblicher Nutzung des Grundstückes zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.
gg) In den Fällen des Buchstaben c) ist als anrechenbare Grundstücksfläche mindestens eine Fläche von 1.800 m² anzurechnen.
(7) Grundstücke, die bei Inkrafttreten dieser Allgemeinen Versorgungsbedingungen und Tarife im Anschlußbereich der Versorgungsleitungen der Samtgemeinde liegen, jedoch noch nicht nach den Bestimmungen der Wasserabgabensatzung zu Beiträgen herangezogen wurden, unterliegen den Verpflichtungen zur Zahlung des Baukostenzuschusses nach diesen Bedingungen.
(8) Ein weiterer Baukostenzuschuß bei einer wesentlichen Erhöhung der Leistungsanforderung durch bauliche Erweiterungen auf Grundstücken, die bereits zur Zahlung eines Wasserversorgungsbeitrages oder Baukostenzuschusses herangezogen worden sind, bemißt sich nach der zusätzlichen Grundstücksfläche, soweit diese nicht bei der erstmaligen Berechnung eines Wasserversorgungsbeitrages bzw. Baukostenzuschusses bereits berücksichtigt worden ist. Der Baukostenzuschuß errechnet sich in diesen Fällen nach den Abs. 4 - 6 unter Anrechnung der bereits abgerechneten Grundstücksfläche.
Ansprechpartner/in
kaufmännische Betriebsleitung Ute Hennig![]() | |
Wasserversorgung Samtgemeinde Grafschaft Hoya Am Kanal 9 27318 Hoya/Weser Telefon: 04251 9838-790 Telefax: 04251 9838-799 E-Mail: u.hennig@hoya-weser.de | |
Nicole Ahlers![]() | |
Wasserversorgung Samtgemeinde Grafschaft Hoya Am Kanal 9 27318 Hoya/Weser Telefon: 04251 9838791 E-Mail: n.philipp@hoya-weser.de |